§ 57 ChemG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2012

V. Abschnitt

Überwachung, besondere Verfahrensvorschriften Überwachung

§ 57.

(1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie insbesondere der folgenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig:

  1. 1. REACH-V; in Angelegenheiten der Überwachung der REACH-V in Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen ohne die Anwendung chemischer Verfahren in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, sind die im MinroG genannten Überwachungsbehörden zuständig und haben gemäß dem MinroG vorzugehen;
  2. 2. CLP-V,
  3. 3. Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien,
  4. 4. PIC-V,
  5. 5. Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe,
  6. 6. EU-OzonV und
  7. 7. Art. 1 der EU-QuecksilberV.

(2) Der Landeshauptmann hat sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe zu bedienen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die fachliche Befähigung dieser Organe erlassen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz von Mitteilungen gemäß § 21 Abs. 4 unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitsinspektion erforderlich ist. Soweit es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Verkehrs-Arbeitsinspektion erforderlich ist, ist auch der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hievon in Kenntnis zu setzen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2004)

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)