§ 57 ChemG

Alte FassungIn Kraft seit 14.1.2015

V. Abschnitt

Überwachung, besondere Verfahrensvorschriften Überwachung

§ 57.

(1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie insbesondere der folgenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig:

  1. 1. REACH-V; in Angelegenheiten der Überwachung der REACH-V in Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen ohne die Anwendung chemischer Verfahren in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, sind die im MinroG genannten Überwachungsbehörden zuständig und haben gemäß dem MinroG vorzugehen;
  2. 2. CLP-V,
  3. 3. Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien,
  4. 4. PIC-V,
  5. 5. Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe,
  6. 6. EU-OzonV,
  7. 7. Art. 1 der EU-QuecksilberV und
  8. 8. Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, insoweit Verbote und Beschränkungen, die Kennzeichnung beschränkter Ausgangsstoffe und die Registrierung erfasst sind.

(2) Der Landeshauptmann hat sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe zu bedienen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die fachliche Befähigung dieser Organe erlassen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz von Mitteilungen gemäß § 21 Abs. 4 unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitsinspektion erforderlich ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2004)

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40167891

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