V. Abschnitt
Überwachung, besondere Verfahrensvorschriften Überwachung
§ 57.
(1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie insbesondere der folgenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig:
- 1. REACH-V; in Angelegenheiten der Überwachung der REACH-V in Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen ohne die Anwendung chemischer Verfahren in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, sind die im MinroG genannten Überwachungsbehörden zuständig und haben gemäß dem MinroG vorzugehen;
- 2. CLP-V,
- 3. Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien,
- 4. PIC-V,
- 5. POPV,
- 6. EU-OzonV,
- 7. EU-QuecksilberV und
- 8. Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, insoweit Verbote und Beschränkungen, die Unterrichtung der Lieferkette und die Genehmigung erfasst sind.
(2) Der Landeshauptmann hat sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe zu bedienen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die fachliche Befähigung dieser Organe erlassen.
(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend von Mitteilungen gemäß § 21 Abs. 4 unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitsinspektion erforderlich ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2004)
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2021
Gesetzesnummer
10011071
Dokumentnummer
NOR40228472
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