Freie Makler
§ 57
(1) § 57.Die Börsekammer hat dafür Sorge zu tragen, daß aus dem Kreis der gemäß § 15 Abs. 3 qualifizierten Bewerber die für eine geordnete Abwicklung des geregelten Freiverkehrs erforderliche Anzahl von Freien Maklern als Börsemitglieder zugelassen wird. Diese haben die Vermittlung von Geschäften über die ihnen gemäß § 56 Abs. 4 zugeteilten Verkehrsgegenstände durchzuführen.
(2) Die von der Börsekammer gemäß Abs. 1 zugelassenen Freien Makler sind zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung der an der Börse zugelassenen Verkehrsgegenstände, zum Abschluß solcher Verträge als Kommissionär mit anderen Mitgliedern derselben Wertpapierbörse und mit den zum Betrieb des Effektengeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 5 KWG) berechtigten Banken, sowie zur Ausführung der Kommission durch Selbsteintritt berechtigt, sofern nicht die ihnen nach der Gewerbeordnung erteilte Gewerbeberechtigung einen geringeren Geschäftsumfang aufweist.
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