§ 57 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Freie Makler

§ 57.

(1) Das Börseunternehmen hat, wenn dies nach der gemäß § 56 Abs. 1 bestimmten Art des Börsehandels erforderlich ist, Börsemitglieder zu Freien Maklern zu bestellen. Diese haben die Vermittlung von Geschäften über die ihnen gemäß § 56 Abs. 4 zugeteilten Verkehrsgegenstände durchzuführen.

(2) Die vom Börseunternehmen gemäß Abs. 1 bestellten Freien Makler müssen zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 BWG mit anderen zu diesen Geschäften berechtigten Kreditinstituten (§ 1 Abs. 1 BWG), CRR-Kreditinstitute (§ 1a BWG) oder mit Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG berechtigt sein. Darüber hinaus dürfen sie keine Bankgeschäfte betreiben.

1. EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006; Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007; Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40155603

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