§ 56 WG

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.1990

Anwendung bestimmter Vorschriften auf Angehörige des Bundesheeres und Beamten der Heeresverwaltung

§ 56.

(1) Für die Beamten der Heeresverwaltung gilt das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 im vollen Umfange, für die Berufsoffiziere sowie für die Beamten, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, gilt das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit Ausnahme seines 9. Abschnittes (§§ 91 bis 135).

(2) Disziplinarvorgesetzte (§§ 15 und 16 des Heeresdisziplinargesetzes 1985 – HDG, BGBl. Nr. 294) haben hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Beamten, die nicht Soldaten sind, die Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979. Das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen kommt hinsichtlich der ihnen unterstellten Beamten, die nicht Soldaten sind, auch den Einheitskommandanten (§§ 14 und 16 HDG) zu. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 unberührt.(BGBl. Nr. 295/1985, Art. I Z 3)

(3) (Entfällt; BGBl. Nr. 295/1985, Art. I Z 4)

(BGBl. Nr. 577/1983, Art. I Z 18)

Schlagworte

BGBl. Nr. 294/1985

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12062781

alte Dokumentnummer

N4199012375J

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