§ 56 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Anwendung bestimmter Vorschriften auf Angehörige des Bundesheeres und Beamten der Heeresverwaltung

§ 56.

(1) Für die Beamten der Heeresverwaltung gilt das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 im vollen Umfange, für die Berufsoffiziere sowie für die Beamten, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, gilt das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit Ausnahme seines 9. Abschnittes (§§ 91 bis 135).

(2) Hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Beamten, die nicht Soldaten sind, haben

  1. 1. Soldaten, die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 betraut sind, die Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und
  2. 2. Soldaten, die mit der Funktion eines Einheitskommandanten nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 betraut sind, das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen.

(3) (Entfällt; BGBl. Nr. 295/1985, Art. I Z 4)

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12064896

alte Dokumentnummer

N4199439485J

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