Anwendung bestimmter Vorschriften auf Angehörige des Bundesheeres und Beamten der Heeresverwaltung
§ 56.
(1) Für die Beamten der Heeresverwaltung gilt das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 im vollen Umfange, für die Berufsoffiziere sowie für die Beamten, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, gilt das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit Ausnahme seines 9. Abschnittes (§§ 91 bis 135).
(2) Hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Beamten, die nicht Soldaten sind, haben
- 1. Soldaten, die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 betraut sind, die Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und
- 2. Soldaten, die mit der Funktion eines Einheitskommandanten nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 betraut sind, das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen.
- Das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen steht den Organen nach Z 1 nur insoweit zu, als das Organ nach Z 2 an dieser Erlassung verhindert ist. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 unberührt.
(3) (Entfällt; BGBl. Nr. 295/1985, Art. I Z 4)
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR12064896
alte Dokumentnummer
N4199439485J
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