§ 56 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Geltung bestimmter Vorschriften

§ 56.

(1) Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die wehrrechtlichen Vorschriften nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.

(2) Hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Beamten, die nicht Soldaten sind, haben

  1. 1. Soldaten, die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 betraut sind, die Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und
  2. 2. Soldaten, die mit der Funktion eines Einheitskommandanten nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 betraut sind, das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR40014639

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