§ 56 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2008

§ 56. Lehrer.

(1) Der Unterricht in den Klassen der berufsbildenden mittleren Schulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede berufsbildende mittlere Schule sind, sofern sie nicht nach § 54 Abs. 2 einer berufsbildenden höheren Schule eingegliedert ist, ein Leiter sowie die erforderlichen Lehrer, im Falle der Gliederung in Fachabteilungen auch Abteilungsvorstände zu bestellen.

(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 ist anzuwenden. Darüber hinaus können in der Fachschule für Sozialberufe bei Bedarf Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40100891

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)