§ 56 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 56. Lehrer.

(1) Der Unterricht in den Klassen der berufsbildenden mittleren Schulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede berufsbildende mittlere Schule sind, sofern sie nicht nach § 54 Abs. 2 einer berufsbildenden höheren Schule eingegliedert ist, ein Leiter sowie die erforderlichen Lehrer, im Falle der Gliederung in Fachabteilungen auch Abteilungsvorstände zu bestellen.

(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 und für die Fachschule für Sozialberufe darüber hinaus die Bestimmung des § 123 Abs. 2 finden Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12127761

alte Dokumentnummer

N7199850863L

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