§ 56 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Abs. 1: Zum Bezugszeitraum vgl. § 131 Abs. 23.

§ 56. Lehrer.

(1) Der Unterricht in den Klassen der berufsbildenden mittleren Schulen und in den Modulen der Sonderformen für Berufstätigemit modularer Unterrichtsorganisation ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede berufsbildende mittlere Schule sind, sofern sie nicht nach § 54 Abs. 2 einer berufsbildenden höheren Schule eingegliedert ist, ein Leiter sowie die erforderlichen Lehrer, im Falle der Gliederung in Fachabteilungen auch Abteilungsvorstände zu bestellen.

(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 ist anzuwenden. Darüber hinaus können in der Fachschule für Sozialberufe bei Bedarf Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40119292

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