zum Bezugszeitraum vgl. § 69
11. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Diplomarbeit
§ 56.
(1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände.
(2) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 1 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten acht Wochen der letzten Schulstufe geeignete Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
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