§ 56 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1991

§ 56.

(1) In die Lehrverpflichtung nach den §§ 55 bis 58 werden mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung unbeschadet der Einrechnung gemäß Z 5 nicht mehr als vier Werteinheiten beträgt, eingerechnet:

  1. 1. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen 1,05, bei mehr als drei Klassen 2,1 Werteinheiten,
  2. 2. für die Verwaltung
  1. a) der Schüler- und Lehrerbüchereien,
  2. b) der Schülerbücherei und
  3. c) der Lehrerbücherei, soweit sie von der Schülerbücherei getrennt verwaltet wird und mindestens 1 000 Bände umfaßt,
  4. d) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
  5. e) der Laboratoriumseinrichtungen,
  6. f) der Lehrmittelsammlung für den fachtheoretischen Unterricht,
  1. 3. für die Verwaltung
  1. a) der Einrichtungen für Leibesübungen einschließlich der Sportgeräte,
  2. b) der Schreib- und Büromaschinen,
  3. c) der Lehrmittelsammlung für den allgemeinbildenden Unterricht,
  1. 4. für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte 0,825 Werteinheiten,
  2. 5. für die Betreuung von Mikrocomputern für Elektronische Datenverarbeitung und computerunterstützte Textverarbeitung
  1. a) bei Betreuung bis zu 10 Mikrocomputern je Schule 1,657 Werteinheiten,
  2. b) bei Betreuung von mehr als 10 Mikrocomputern je Schule 2,21 Werteinheiten.

(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.

Schlagworte

Schreibmaschine

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12105516

alte Dokumentnummer

N6199115680J

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