§ 56 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

§ 56.

(1 ) In die Lehrverpflichtung nach den §§ 55 bis 58 werden eingerechnet:

  1. 1. für die Betreuung von Mikrocomputern für Elektronische Datenverarbeitung und computerunterstützte Textverarbeitung
  1. a) bei Betreuung von bis zu zehn Mikrocomputern je Schule 1,657 Werteinheiten,
  2. b) bei Betreuung von mehr als zehn Mikrocomputern je Schule 2,21 Werteinheiten,
  1. 2. Lehrern, die mit mehr als zehn Werteinheiten an lehrgangsmäßigen Schulen unterrichten, 0,218 Werteinheiten.

(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.

Schlagworte

Schreibmaschine

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40014147

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)