§ 56.
(1 ) In die Lehrverpflichtung nach den §§ 55 bis 58 werden eingerechnet:
- 1. für die Betreuung von Mikrocomputern für Elektronische Datenverarbeitung und computerunterstützte Textverarbeitung
- a) bei Betreuung von bis zu zehn Mikrocomputern je Schule 1,657 Werteinheiten,
- b) bei Betreuung von mehr als zehn Mikrocomputern je Schule 2,21 Werteinheiten,
- 2. Lehrern, die mit mehr als zehn Werteinheiten an lehrgangsmäßigen Schulen unterrichten, 0,218 Werteinheiten.
(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.
Schlagworte
Schreibmaschine
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR40014147
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