jetzt § 55
Vollziehung
§ 56.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.
(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 zweiter Satz ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 43 Abs. 1 zweiter Satz ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(4) Mit der Vollziehung der §§ 21 Abs. 2 und 29 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(5) Mit der Vollziehung der §§ 46 und 49 Z 2 ist die oder der jeweils mit der Vollziehung der dort genannten Verwaltungsvorschriften betraute Bundesministerin oder Bundesminister betraut.
jetzt § 55
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024
Gesetzesnummer
20007503
Dokumentnummer
NOR40228809
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