Vollziehung
§ 56.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 2 Abs. 4, 11 Abs. 1 vierter Satz, 17 Abs. 1 sowie 23 Abs. 1 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.
(3) Mit der Vollziehung der §§ 15 und 43 Abs. 1 dritter Satz ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(4) Mit der Vollziehung der §§ 21 dritter Satz und 54 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(5) Mit der Vollziehung der §§ 46 und 49 Z 2 ist der jeweils mit der Vollziehung der dort genannten Verwaltungsvorschriften betraute Bundesminister betraut.
(6) Mit der Vollziehung des § 53 Abs. 5 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
(7) Mit der Vollziehung des § 53 Abs. 6 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20007503
Dokumentnummer
NOR40173399
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