§ 56 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Zugang zur Schieneninfrastruktur

§ 56

§ 56. Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben Zugangsberechtigten (§ 57) den Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- oder Nebenbahnen gegen Benützungsentgelt diskriminierungsfrei zu gestatten.

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