§ 56 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2004

2. Hauptstück

Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und Nebenbahnen 1. Abschnitt Allgemeines Zugang zur Schieneninfrastruktur

§ 56

§ 56. Die Zuweisungsstelle hat Zugangsberechtigten (§ 57) den Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und der Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind, durch Zuweisung von Zugtrassen diskriminierungsfrei einzuräumen, wobei Zugangsberechtigte außerdem eine Sicherheitsbescheinigung (§ 61) vorzulegen haben.

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