2. Hauptstück
Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und Nebenbahnen 1. Abschnitt Allgemeines Zugang zur Schieneninfrastruktur
§ 56
§ 56. Die Zuweisungsstelle hat Zugangsberechtigten (§ 57) den Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und der Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind, durch Zuweisung von Zugtrassen diskriminierungsfrei einzuräumen, wobei Zugangsberechtigte außerdem eine Sicherheitsbescheinigung (§ 61) vorzulegen haben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)