§ 56 Apothekerkammergesetz 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Zustellungen

§ 56

§ 56. Zustellungen an den Beschuldigten sind nach Maßgabe des § 77 StPO vorzunehmen. Der Einleitungsbeschluss und das Disziplinarerkenntnis sind dem Beschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Ist ein Verteidiger bestellt, so ist nur an diesen zuzustellen.

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