Zustellungen
§ 56
§ 56. Zustellungen an den Beschuldigten sind nach Maßgabe des § 77 StPO vorzunehmen. Der Einleitungsbeschluss und das Disziplinarerkenntnis sind dem Beschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Ist ein Verteidiger bestellt, so ist nur an diesen zuzustellen.
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