Zustellungen
§ 56.
Zustellungen an den Beschuldigten sind nach Maßgabe des §§ 81 bis 83 StPO vorzunehmen. Der Einleitungsbeschluss und das Disziplinarerkenntnis sind dem Beschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Ist ein Verteidiger bestellt, so ist nur an diesen zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2025
Gesetzesnummer
20001533
Dokumentnummer
NOR40095731
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