§ 55a VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung

§ 55a

(1) § 55a.Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität oder Universität der Künste anzuführen.

(2) Der Vertragsdozent führt die Funktionsbezeichnung „Außerordentlicher Universitätsprofessor''.

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