Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung
§ 55a
(1) § 55a.Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität (Hochschule) anzuführen.
(2) Der Vertragsdozent führt je nach Zuordnung zu einer Universität oder zu einer Hochschule künstlerischer Richtung die Funktionsbezeichnung „Außerordentlicher Universitätsprofessor'' oder „Außerordentlicher Hochschulprofessor''.
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