§ 55 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Benützung zollamtlicher Einrichtungen durch den Anmelder

§ 55

§ 55. Der Anmelder kann zur Ermittlung aller für die Angaben in der Anmeldung erforderlichen Grundlagen die der Zollverwaltung gehörenden Einrichtungen, Geräte und Hilfsmittel unter zollamtlicher Aufsicht unentgeltlich benützen, soweit dies ohne Störung des Zolldienstes möglich ist.

(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

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