§ 55 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Zusammenfassende Anmeldungen

§ 55.

(1) Der Anmelder ist befugt, Waren von mehreren Versendern und für mehrere Empfänger in einer Anmeldung zusammenzufassen, wenn

  1. 1. der Wert der von einem Versender stammenden und für einen Empfänger bestimmten Waren (Teilsendung) 5 000 S nicht übersteigt und der Empfänger nicht Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972 ist oder auf die Umsätze des Empfängers der § 22 des Umsatzsteuergesetzes 1972 Anwendung findet,
  2. 2. die Teilsendungen keinen Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich der Einfuhr oder Ausfuhr unterliegen und
  3. 3. die für die Ermittlung des Zollwertes maßgebenden Umstände bei allen Teilsendungen dieselben sind.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist vom Zollamt eine gemeinsame zollamtliche Bestätigung auszustellen und der Zoll in dieser insgesamt auszuweisen.

(3) Der § 9 Abs. 6 gilt auch für die Anpassung der Wertgrenze nach Abs. 1 Z 1.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051763

alte Dokumentnummer

N3199222280J

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