§ 55 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.2015

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Mündliche Prüfung

§ 55.

(1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. wenn gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
  1. a) „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz) oder
  2. b) „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und
  1. 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
  1. a) „Wahlfach“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 4 hinweisenden Zusatz) oder
  2. b) „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
  3. c) „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ und einen weiteren, nicht bereits gemäß § 54 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“ oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Ernährung“ und einen weiteren, nicht bereits gemäß § 54 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ des Pflichtgegenstandes

  1. 1. „Englisch“ oder
  2. 2. „Zweite lebende Fremdsprache“,

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 54 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“, oder
  2. 2. zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß § 54 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“, „Medien und Wirtschaft“ sowie „Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(7) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 sowie Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

Schlagworte

Betriebswirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40171691

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