§ 55 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Mündliche Prüfung

§ 55.

§ 52 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass

  1. 1. die Prüfungsgebiete gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 lit. c und f nicht gewählt werden können und
  2. 2. zwei weitere mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten der „Zusatzausbildung Hortpädagogik“ abzulegen sind:
  1. a) „Didaktik der Horterziehung“ und
  2. b) nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
  1. aa) „Deutsch (Lernhilfe)“ oder
  2. bb) „Lebende Fremdsprache (Lernhilfe)“ oder
  3. cc) „Mathematik (Lernhilfe)“.

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