§ 55 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 18.11.1950

§ 55.

Die Eichbehörden haben

  1. 1. die im § 50 Abs. 2 angeführten Organe zur Durchführung der ihnen zustehenden Kontrollen zu unterweisen,
  2. 2. die Wäger der öffentlichen Wägeanstalten zu prüfen und zu vereidigen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2024

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12145355

alte Dokumentnummer

N9195016655J

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