§ 55.
Die Eichbehörden haben
- 1. die im § 50 Abs. 2 angeführten Organe zur Durchführung der ihnen zustehenden Kontrollen zu unterweisen,
- 2. die Wäger der öffentlichen Wägeanstalten zu prüfen und zu vereidigen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2024
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR12145355
alte Dokumentnummer
N9195016655J
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