4. Revision der Messgeräte
§ 55.
(1) Die Revision der Messgeräte ist die Überwachung der Übereinstimmung eichpflichtiger Messgeräte mit den gesetzlichen Anforderungen (Konformität) und der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen.
(2) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich, ferner die in § 35 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. I Nr. 86/1975, in der jeweils geltenden Fassung, die in § 24 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die in § 16 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Organe sind befugt, die ordnungsgemäße Verwendung und die Gültigkeit der Stempel eichpflichtiger Messgeräte zu kontrollieren.
(3) Vornahme und Ergebnis der nach Abs. 2 durchgeführten Kontrolle sind dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Form eines Jahresberichtes für das jeweilige abgelaufene Jahr zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Eichbehörde hat die im Abs. 2 angeführten Organe zur Durchführung der ihnen zustehenden Kontrollen zu unterweisen.
(5) Der Kontrolle nach Abs. 2 unterliegen nicht die Messgeräte der staatlichen Behörden.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR40167936
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