§ 55
§ 55. Die Eichbehörde hat die im § 50 Abs. 2 angeführten Organwalter zur Durchführung der ihnen zustehenden Kontrollen zu unterweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 55
§ 55. Die Eichbehörde hat die im § 50 Abs. 2 angeführten Organwalter zur Durchführung der ihnen zustehenden Kontrollen zu unterweisen.
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