4. Revision der Messgeräte
§ 55.
(1) Die Revision der Messgeräte ist die Überwachung der Übereinstimmung eichpflichtiger Messgeräte mit den gesetzlichen Anforderungen (Konformität) und der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen.
(2) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich, ferner die in § 35 des Lebensmittelgesetzes 1975, idF BGBl. I Nr. 63/1998 (Anm.:
ab 21.1.2006: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006), sowie die in § 16 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, bezeichneten Organe sind befugt, bei geeigneter Gelegenheit die ordnungsgemäße Verwendung und die Gültigkeit der Stempel eichpflichtiger Messgeräte zu kontrollieren.
(3) Vornahme und Ergebnis einer nach Abs. 2 durchgeführten Kontrolle sind der Eichbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Eichbehörde hat die im Abs. 2 angeführten Organe zur Durchführung der ihnen zustehenden Kontrollen zu unterweisen.
(5) Der Kontrolle nach Abs. 2 unterliegen nicht die Messgeräte der staatlichen Behörden.
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