§ 55 HG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Inskription

§ 55.

(1) Die Studierenden von Studiengängen haben sich zu Beginn eines jeden Semesters innerhalb der Zulassungsfrist anzumelden (Inskription).

(2) Die Inskription ist in der Studierendenevidenz (§ 53) sowie im Studienbuch und im Studienausweis (§ 54) zu vermerken.

(3) Die Inskription ist unwirksam, solange der Studienbeitrag nicht eingelangt ist.

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