Abs. 1: Zum Bezugszeitraum vgl. § 80 Abs. 8 Z 3. Abs. 1 tritt hinsichtlich der Masterstudien nicht in Kraft (vgl. § 80 Abs. 8 Z 4).
Inskription
§ 55.
(1) Die Studierenden von Bachelor- und Masterstudien haben sich zu Beginn eines jeden Semesters innerhalb der Zulassungsfrist anzumelden (Inskription).
(2) Die Inskription ist in der Studierendenevidenz (§ 53) sowie im Studienbuch und im Studienausweis (§ 54) zu vermerken.
(3) Bei Vorliegen einer Studienbeitragspflicht (§ 69) ist die Inskription erst mit Einlangen des Studienbeitrages rechtswirksam.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40153447
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