IV. Hauptstück
Europäische Ermittlungsanordnung, Rechtshilfe und sonstige Zusammenarbeit in Strafsachen
Erster Abschnitt
Europäische Ermittlungsanordnung
Erster Unterabschnitt
Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen und Anwendung des ARHG
§ 55.
Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten nur insoweit, als in unmittelbar anwendbaren zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
20003339
Dokumentnummer
NOR40202873
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)