§ 55 EU-JZG

Alte FassungIn Kraft seit 16.5.2018

IV. Hauptstück

Europäische Ermittlungsanordnung, Rechtshilfe und sonstige Zusammenarbeit in Strafsachen

Erster Abschnitt

Europäische Ermittlungsanordnung

Erster Unterabschnitt

Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen und Anwendung des ARHG

§ 55.

Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten nur insoweit, als in unmittelbar anwendbaren zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40202873

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