IV. Hauptstück
Rechtshilfe
Erster Abschnitt
Grundsätze Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen und Anwendung des ARHG
§ 55.
Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten nur insoweit, als in unmittelbar anwendbaren zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
20003339
Dokumentnummer
NOR40052030
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