§ 55 EU-JZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

IV. Hauptstück

Rechtshilfe

Erster Abschnitt

Grundsätze Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen und Anwendung des ARHG

§ 55.

Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten nur insoweit, als in unmittelbar anwendbaren zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40052030

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