§ 55 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Dauer der Beitragspflicht.

§ 55.

(1) Die allgemeinen Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, für die Dauer der Versicherung zu entrichten.

(2) Für Pflichtversicherte gemäß § 4 Abs. 4 und 5 sind die allgemeinen Beiträge jedenfalls für Kalendermonate, in denen eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde, zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093505

alte Dokumentnummer

N6195545495L

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