§ 55 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.1997

Dauer der Beitragspflicht.

§ 55.

(1) Die allgemeinen Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, für die Dauer der Versicherung zu entrichten.

(2) Für Pflichtversicherte gemäß § 4 Abs. 4 sind die allgemeinen Beiträge jedenfalls für Kalendermonate, in denen eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde, zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12113214

alte Dokumentnummer

N6199746706L

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