Dauer der Beitragspflicht.
§ 55.
(1) Die allgemeinen Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, für die Dauer der Versicherung zu entrichten.
(2) Für Pflichtversicherte gemäß § 4 Abs. 4 sind die allgemeinen Beiträge jedenfalls für Kalendermonate, in denen eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde, zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12113214
alte Dokumentnummer
N6199746706L
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