§ 54g EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1995

ÜR: Art. VIII Abs. 2, BGBl. Nr. 519/1995

Mutwillensstrafe

§ 54g

§ 54g. Wurde die Exekutionsbewilligung mutwillig erwirkt, so ist dem betreibenden Gläubiger überdies eine vom Gericht mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf die Höhe des zu Unrecht in Exekution gezogenen Betrags, zu bemessende Mutwillensstrafe von mindestens 1 000 S aufzuerlegen.

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