ABSCHNITT VIIa
Kommission
§ 54a
(1) § 54a.Beim Bundesministerium für Inneres wird eine Kommission mit den in Abs. 2 angeführten Aufgaben eingerichtet.
- 1. über die Zuordnung, auf welchen der in § 4a Abs. 1 Z 2 erwähnten Zivildienstplätze auf Grund der in § 7 Abs. 2 und 3 festgelegten Kriterien
- a) ein ordentlicher Zivildienst von zehn Monaten oder
- b)  ein solcher von acht Monaten zu leisten istund 
- 2.  über die Höhe der dem Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 3 und 4 zustehenden Abfindungzu entscheiden. 
(3) Im Verfahren nach Abs. 2 kommt dem Rechtsträger Parteistellung zu.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
