§ 54a ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

ABSCHNITT VIIa

Kommission

§ 54a

(1) § 54a.Beim Bundesministerium für Inneres wird eine Kommission mit den in Abs. 2 angeführten Aufgaben eingerichtet.

(2) Die Kommission hat

  1. 1. über die Zuordnung, auf welchen der in § 4a Abs. 1 Z 2 erwähnten Zivildienstplätze auf Grund der in § 7 Abs. 2 und 3 festgelegten Kriterien
  1. a) ein ordentlicher Zivildienst von zehn Monaten oder
  2. b) ein solcher von acht Monaten zu leisten ist

    und

  1. 2. über die Höhe der dem Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 3 und 4 zustehenden Abfindung

    zu entscheiden.

(3) Im Verfahren nach Abs. 2 kommt dem Rechtsträger Parteistellung zu.

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