§ 54 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

§ 54

(1) Die Bundesregierung hat für den Zivildienstbeschwerderat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Berichterstatters und des Vorsitzenden sowie über die Einladungen zu den Ratssitzungen zu treffen sind.

(2) Der Vorsitzende des Zivildienstbeschwerderates hat jährlich bis spätestens 15. März des darauffolgenden Jahres dem Bundesminister für Inneres einen Bericht über die Tätigkeit des Zivildienstbeschwerderates im abgelaufenen Kalenderjahr zu erstatten. In diesem sind allenfalls auch Anregungen für Änderungen des Zivildienstgesetzes oder der Geschäftsordnung des Zivildienstbeschwerderates zu geben.

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