§ 54
(1) § 54.Die Bundesregierung hat für den Zivildienstrat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Berichterstatters und des Vorsitzenden sowie über die Einladungen zu den Ratssitzungen zu treffen sind.
(2) Der Vorsitzende des Zivildienstrates hat jährlich bis spätestens 15. März des darauffolgenden Jahres dem Bundesminister für Inneres einen Bericht über die Tätigkeit des Zivildienstrates im abgelaufenen Kalenderjahr zu erstatten. In diesem sind allenfalls auch Anregungen für Änderungen des Zivildienstgesetzes oder der Geschäftsordnung des Zivildienstrates zu geben.
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