Prüfungsordnung
§ 54
(1) § 54.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung eine Prüfungsordnung zu erlassen.
(2) Die Prüfungsordnung hat Bestimmungen über die nähere Ausgestaltung der Fachprüfungen zu enthalten, insbesondere über
- 1. die Pflichten der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, um unparteiische und sachgerechte Prüfungen zu gewährleisten,
- 2. die Ausarbeitung der Prüfungsthemen, wobei auf die dem betreffenden Prüfungsfach und -gebiet zuzuordnende Tätigkeit des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist,
- 3. die Hausarbeit und ihre Ablieferung,
- 4. die Durchführung der Klausurarbeiten,
- 5. die Veröffentlichung von Hausarbeiten und Klausuren,
- 6. die Durchführung der mündlichen Prüfungen und ihre Dauer,
- 7. die Leitung der Sitzungen bei mündlichen Prüfungen,
- 8. das auszustellende Prüfungszeugnis und
- 9. die Rechte und Pflichten der mit dem Prüfungsverfahren befaßten Mitarbeiter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
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