§ 54 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Prüfungsordnung

§ 54

(1) § 54.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung eine Prüfungsordnung zu erlassen.

(2) Die Prüfungsordnung hat Bestimmungen über die nähere Ausgestaltung der Fachprüfungen zu enthalten, insbesondere über

  1. 1. die Pflichten der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, um unparteiische und sachgerechte Prüfungen zu gewährleisten,
  2. 2. die Ausarbeitung der Prüfungsthemen, wobei auf die dem betreffenden Prüfungsfach und -gebiet zuzuordnende Tätigkeit des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist,
  3. 3. die Hausarbeit und ihre Ablieferung,
  4. 4. die Durchführung der Klausurarbeiten,
  5. 5. die Veröffentlichung von Hausarbeiten und Klausuren,
  6. 6. die Durchführung der mündlichen Prüfungen und ihre Dauer,
  7. 7. die Leitung der Sitzungen bei mündlichen Prüfungen,
  8. 8. das auszustellende Prüfungszeugnis und
  9. 9. die Rechte und Pflichten der mit dem Prüfungsverfahren befaßten Mitarbeiter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

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