Prüfungsordnung
§ 54.
(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung eine Prüfungsordnung zu erlassen. Diese Verordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
(2) Die Prüfungsordnung hat Bestimmungen über die nähere Ausgestaltung der Fachprüfungen zu enthalten, insbesondere über
- 1. die Pflichten der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, um unparteiische und sachgerechte Prüfungen zu gewährleisten,
- 2. die Ausarbeitung der Prüfungsthemen, wobei auf die dem betreffenden Prüfungsfach und -gebiet zuzuordnende Tätigkeit des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist,
- 3. die Durchführung der Klausurarbeiten,
- 4. die Veröffentlichung von Klausurarbeiten,
- 5. die Durchführung der mündlichen Prüfungen und ihre Dauer,
- 6. die Leitung der Sitzungen bei mündlichen Prüfungen,
- 7. das auszustellende Prüfungszeugnis und
- 8. die Rechte und Pflichten der mit dem Prüfungsverfahren befassten Mitarbeiter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2005
Schlagworte
Prüfungsgebiet
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR40066908
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