§ 54 WRG 1959

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen.

§ 54

(1) Wenn es die wasserwirtschaftliche Entwicklung eines Gebietes oder die Durchführung eines anerkannten Rahmenplanes (§ 53 Abs. 4) erfordert, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Abwägung der in Betracht kommenden Interessen und nach Anhörung der beteiligten Bundesländer für bestimmte Gewässer, Gewässerstrecken, Einzugs-, Quell- oder Grundwassergebiete - unbeschadet bestehender Rechte - durch Verordnung wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen treffen.

(2) Die wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen können zum Gegenstand haben:

  1. a) die Widmung für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke;
  2. b) Einschränkungen bei Verleihung von Wasserrechten;
  3. c) Gesichtspunkte für die Handhabung der §§ 8, 9, 10, 15, 21, 21a, 28 bis 38 und 112;
  4. d) die Beibehaltung eines bestimmten Zustandes;
  5. e) die Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen bestimmter Beteiligter als rechtliche Interessen.

(3) Die Wasserrechtsbehörde hat zu prüfen, ob ein Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch steht. Die Bewilligung eines mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch stehenden Vorhabens ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme jenes an der Einhaltung der Rahmenverfügung überwiegt. Solche Bescheide sind binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Einlangen des Bescheides und der Unterlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999

Schlagworte

Einzugswassergebiet, Quellwassergebiet

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2017

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12143775

alte Dokumentnummer

N8199961503L

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