Wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen.
§ 54
(1) Wenn es die wasserwirtschaftliche Entwicklung eines Gebietes oder die Durchführung eines anerkannten Rahmenplanes (§ 53 Abs. 4) erfordert, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Abwägung der in Betracht kommenden Interessen und nach Anhörung der beteiligten Bundesländer für bestimmte Gewässer, Gewässerstrecken, Einzugs-, Quell- oder Grundwassergebiete - unbeschadet bestehender Rechte - durch Verordnung wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen treffen.
(2) Die wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen können zum Gegenstand haben:
- a) die Widmung für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke;
- b) Einschränkungen bei Verleihung von Wasserrechten;
- c) Gesichtspunkte für die Handhabung der §§ 8, 9, 10, 15, 21, 21a, 28 bis 38 und 112;
- d) die Beibehaltung eines bestimmten Zustandes;
- e) die Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen bestimmter Beteiligter als rechtliche Interessen.
(3) Die Wasserrechtsbehörde hat zu prüfen, ob ein Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch steht. Die Bewilligung eines mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch stehenden Vorhabens ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme jenes an der Einhaltung der Rahmenverfügung überwiegt. Solche Bescheide sind binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
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