Bezüge und sonstige Ansprüche
§ 54.
(1) Den im Präsenzdienst stehenden Wehrpflichtigen gebührt Besoldung, Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung und ärztliche Betreuung nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen; ferner haben die Wehrpflichtigen nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Fürsorge und sozialversicherungsrechtlichen Schutz.
(2) Die Ansprüche der Berufsoffiziere, der nach § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogenen Beamten und Vertragsbediensteten sowie der Militärpiloten auf Zeit bestimmen sich nach den wehr-, dienst- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 61)
Schlagworte
wehrrechtlich, dienstrechtlich
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR12062779
alte Dokumentnummer
N4199012373J
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