§ 54 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Bezüge und sonstige Ansprüche

§ 54.

(1) Den im Präsenzdienst stehenden Wehrpflichtigen gebührt Besoldung, Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung und ärztliche Betreuung nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen; ferner haben die Wehrpflichtigen nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Versorgung und sozialversicherungsrechtlichen Schutz.

(2) Die Ansprüche der Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, bestimmen sich nach den wehr-, dienst- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12064909

alte Dokumentnummer

N4199439721J

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