Bezüge und sonstige Ansprüche
§ 54.
(1) Den im Präsenzdienst stehenden Wehrpflichtigen gebührt Besoldung, Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung und ärztliche Betreuung nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen; ferner haben die Wehrpflichtigen nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Versorgung und sozialversicherungsrechtlichen Schutz.
(2) Die Ansprüche der Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, bestimmen sich nach den wehr-, dienst- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR12064909
alte Dokumentnummer
N4199439721J
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