§ 54 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Bezüge und sonstige Ansprüche

§ 54.

(1) Den im Präsenzdienst stehenden Wehrpflichtigen gebührt Besoldung, Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung und ärztliche Betreuung nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen; ferner haben die Wehrpflichtigen nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Versorgung und sozialversicherungsrechtlichen Schutz.

(2) Die Ansprüche der Berufsoffiziere, der nach § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogenen Beamten und Vertragsbediensteten sowie der Militärpiloten auf Zeit bestimmen sich nach den wehr-, dienst- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12063993

alte Dokumentnummer

N4199223846J

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