Entgegennahme von Erklärungen
§ 54
(1) § 54.Werden die im § 53 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6 angeführten Erklärungen nicht vor dem zuständigen Standesbeamten abgegeben, so sind sie diesem in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu übermitteln.
- 1. für die im § 53 Abs. 1 Z 1 angeführte Erklärung die Personenstandsbehörde, in deren Geburtenbuch die Geburt des Kindes eingetragen ist;
- 2. für die im § 53 Abs. 1 Z 3 angeführten Erklärungen die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Ehe eingetragen ist;
- 3. für die im § 53 Abs. 1 Z 4 angeführten Erklärungen die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Ehe eingetragen ist;
- 4. für die im § 53 Abs. 1 Z 5 angeführte Erklärung die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Ehe eingetragen ist;
- 5. für die im § 53 Abs. 1 Z 6 angeführten Erklärungen
- a) eines legitimierten oder an Kindesstatt angenommenen Kindes sowie dessen Nachkommen die Personenstandsbehörde, in deren Geburtenbuch die Geburt des Kindes beziehungsweise des Nachkommen des Kindes eingetragen ist;
- b) eines Ehegatten eines legitimierten oder an Kindesstatt angenommenen Kindes oder dessen Nachkommen die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Eheschließung eingetragen ist;
- 6. falls die Geburt oder die Ehe nicht in einem inländischen Geburtenbuch bzw. Ehebuch eingetragen ist, die Gemeinde Wien.
(3) Die Übermittlung obliegt, sofern nicht anderes angeordnet ist, der Person, die die Erklärung abgibt. Die Personenstandsbehörden und die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben Ausfertigungen der von ihnen beurkundeten oder ihnen hiefür übergebene beglaubigte Erklärungen nach § 53 Abs. 1 Z 1 der nach Abs. 2 Z 1 beziehungsweise 6 zuständigen Personenstandsbehörde zu übermitteln.
(4) Die nach Abs. 2 zur Entgegennahme einer Erklärung nach § 53 Abs. 1 Z 1 zuständige Personenstandsbehörde hat die Widerspruchsberechtigten vom Anerkenntnis zu verständigen und auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.
(5) Die nach Abs. 2 Z 5 zur Entgegennahme einer Erklärung nach § 53 Abs. 1 Z 6 zuständige Personenstandsbehörde hat die Zustimmungsberechtigten von der Legitimation oder Annahme an Kindesstatt zu verständigen und auf ihr Zustimmungsrecht hinzuweisen.
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