Entgegennahme von Erklärungen
§ 54
(1) § 54.Werden die im § 53 Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 6 angeführten Erklärungen nicht vor dem zuständigen Standesbeamten abgegeben, sind sie diesem in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu übermitteln.
(2) Zuständig ist für die im § 53 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 angeführten Erklärungen die Personenstandsbehörde, in deren Geburtenbuch die Geburt des Kindes (Z 1 und 2) oder des legitimierten Kindes (Z 6), für die in § 53 Abs. 1 Z 5 angeführte Erklärung die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Ehe eingetragen ist. Ist die Geburt oder die Ehe nicht in einem inländischen Geburtenbuch oder Ehebuch eingetragen, ist die Gemeinde Wien zuständig.
(3) Die Übermittlung obliegt, sofern nicht anderes angeordnet ist, der Person, die die Erklärung abgibt. Die Personenstandsbehörden und die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben Ausfertigungen der von ihnen beurkundeten oder ihnen hiefür übergebene beglaubigte Erklärungen nach § 53 Abs. 1 Z 1 der nach Abs. 2 zuständigen Personenstandsbehörde zu übermitteln.
(4) Die nach Abs. 2 zur Entgegennahme einer Erklärung nach § 53 Abs. 1 Z 1 zuständige Personenstandsbehörde hat die Widerspruchsberechtigten vom Anerkenntnis zu verständigen und auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.
(5) Die nach Abs. 2 zur Entgegennahme einer Erklärung nach § 53 Abs. 1 Z 6 zuständige Personenstandsbehörde hat die Zustimmungsberechtigten vom Eintritt der Legitimation zu verständigen und auf ihr Zustimmungsrecht hinzuweisen.
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